Stromsteuererstattung – So geht´s

Stromsteuererstattung - So geht´s

Wir von Crewmeister geben regelmäßig einen Steuertip, mit dem ihr auf Dauer bares Geld sparen könnt. In dieser Ausgabe geht es um die sogenannte Stromsteuer, die ihr mithilfe eines Antrags entweder ganz entfällt oder die ihr auch teilweise erstattet bekommt. Dazu müssen jedoch gewisse Vorgaben und Rahmenbedingungen erfüllt sein, welche wir hier einmal vorstellen.

Komplette Stromsteuererstattung ist möglich

Wer eine komplette Stromsteuerentlastung anstrebt ist nicht chancenlos. Laut § 9 des Stromsteuergesetzes muss man dazu jedoch Strom aus einem Netz beziehen, welches ausschließlich mit erneuerbaren Energien gespeist wurde. Als erneuerbare Energien gelten laut § 2 Nr. 7 StromStG die folgenden Energieträger:

  • Wasserkraft (ausgenommen Wasserwerke, bei denen der installierte Generator eine Leistung von 10 Megawatt erzielt)
  • Windkraft
  • Sonnenenergie
  • Erdwärme
  • Deponiegas
  • Klärgas
  • Biomasse (zum Beispiel, Holzabfälle und Dung aus einem Landwirtschaftsbetrieb)

Dadurch soll Bundesweit nach und nach der Umstieg in einen ökologischeren Energiegewinn gefördert werden. Für diese Art der Stromentnahme muss man nicht mal ein Formular ausfüllen. Es genügt eine sogenannte förmliche Einzelerlaubnis zu stellen. Weiterhin gibt es drei weitere Fälle, in denen man keine Stromsteuer zahlen muss.

Tipp: Der Strom von einem Notstromaggregat, mit dem man bei Ausfällen die Stromzufuhr erhält, ist ebenfalls steuerfrei und deshalb in der Stromsteuererstattung inbegriffen. Diese Art von Nutzung ist ebenfalls unter Verzicht auf eine förmliche einzelne Erlaubnis ohne Einschränkungen erlaubt.

Beantragung einer Stromsteuerentlastung ist wesentlich einfacher

Neben der kompletten Befreiung von der Stromsteuer gibt es noch die Möglichkeit einer teilweisen Stromsteuererstattung, auch Stromsteuerentlastung genannt. Dies ist ebenfalls im Stromsteuergestetz, diesmal jedoch im § 9b geregelt. Pro Megawattstunde kann man dann 5,13 Euro an Steuern sparen.

Welche Vorgaben muss man erfüllen?

Wie bei jeder Steuereinsparung muss man gewisse vom Staat festgelegte Rahmenbedingungen einhalten. Eine der wichtigsten Bedingungen ist, dass man die Stromsteuer nicht schon vorher durch andere Steuereinsparungen reduziert. Die Stromsteuererstattung gibt es also nur auf den Regelsteuersatz.
Außerdem muss der Strom ausschließlich zu betrieblichen Zwecken entnommen worden sein. Einschränkungen bezüglich des Berufsfeldes gibt es auch. Lediglich Unternehmer des produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft können von der Stromsteuererleichterung profitieren. Dazu muss man jedoch  einen Entlastungsbetrag von mehr als 250 Euro im Kalenderjahr erreichen, was einem Wert von 48.733 kWh entspricht. Alles, was darunter liegt wird als Selbstbehalt angesehen und ist daher zu wenig, um eine Stromsteuererleichterung zu erhalten. Das Wort Selbstbehalt ist relativ unbekannt und deshalb besser unter dem in anderen Branchen verwendeten Begriff der Selbstbeteiligung zu verstehen.

Hauptzollamt ist zuständig für Anträge

Um von der Stromsteuer entlastet zu werden muss man das Formular 1453 ausfüllen, dem „Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen“. Neben den allgemeinen Informationen über das Unternehmen, wie zum Beispiel die Altersangabe, Bankinformationen und Verwendungszweck  muss man auch die entnommene Strommenge in das Formular eintragen. Dabei ist es möglich die gemessene Strommenge und den damit verbundenen Antrag für das Jahr 2017 bis zum 31.12.2018 abzugeben.

Zusätzlich zum Formular 1453 muss man noch ein zweites Formular ausfüllen, welches die Nummer 1402 hat. In diesem beschreibt man im Wesentlichen seine wirtschaftliche Tätigkeit, also welchen Beruf man ausführt. Dadurch kann der Zoll anhand der gegebenen Vorgaben prüfen, ob man eine Stromsteuerentlastung bewilligt bekommt oder nicht. Falls man zeitlich oder anderweitig verhindert ist, gibt es auch professionelle Unternehmen, die einem bei den Formularen helfen und so auf Dauer die Steuerlast senken.

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