Steuertipps für Kleinunternehmer – Ehegatten als Minijobber einstellen

Wir geben Ihnen Steuertipps für Kleinunternehmer.

Wir von Crewmeister geben ab sofort monatlich einen Steuertipp, mit dessen Hilfe Sie als Kleinunternehmer von einigen Steuererleichterungen profitieren können. Auf lange Sicht sparen Sie so eine Menge Geld.
In dieser Ausgabe geht es darum, den Ehegatten oder auch Kinder ab einem Alter von 16 Jahren im eigenen Betrieb als Minijobber einzustellen. Daraus ergeben sich einige Vorteile, jedoch müssen auch die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Alles dazu stellen wir hier einmal vor.

Steuerliche Vorteile

Sämtliche Lohnzahlungen an einen geringfügig Beschäftigten (GFB) sind sogenannte gewinnmindernde Betriebsausgaben. Dies ist einfach erklärt: Durch das zusätzlich anfallende Gehalt wird der Gewinn des Unternehmens gemindert, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Der Betrieb zahlt im Endeffekt also weniger Steuern.
Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber das Minijob-Gehalt in der Einkommenssteuererklärung nicht versteuern.
Diese Einsparungen können ganz einfach anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
Der Ehegatte bekommt monatlich einen Betrag von 450€ überwiesen. Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber jährliche Lohnkosten in Höhe von 5400€. Unter Annahme eines Gesamtsteuersatzes von 35% erhält das Unternehmen somit eine Steuererstattung über 1890€.

Vorgaben müssen erfüllt sein

Das Wort Steuereinsparung klingt wie Musik in den Ohren eines jeden Arbeitgebers. Jedoch muss dieser im Voraus verschiedene vom Finanzamt geforderte Vorgaben erfüllen.
Die Ehegattin oder der Jugendliche müssen einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnen, um offiziell im Betrieb angestellt zu sein.
Außerdem darf dieses Arbeitsverhältnis nicht nur auf dem Papier bestehen. Der oder die Minijobber/in muss tatsächlich Arbeit verrichten, damit diese Art der Steuereinsparung den rechtlichen Regularien des Staates entspricht. Wenn der Ehepartner also nur zum Schein eingestellt ist betreibt man Steuerhinterziehung.

Auch der Arbeitgeber muss einige Vorgaben erfüllen. Zum einen hat er die Pflicht die im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen wie bei normalen Angestellten einzuhalten. Dazu zählt beispielsweise die fristgerechte Überweisung des Gehalts oder auch die Gewährung von vereinbarten Urlaubstagen.
Zum anderen muss er die geleisteten Arbeitsstunden genau dokumentieren. Dies ist aber nicht sonderlich schlimm, weil der Arbeitgeber die Arbeitszeiten eines Geringfügig Beschäftigen sowieso erfassen müsste. Spätestens am 7. Tag nach der geleisteten Arbeit müssen Arbeitsbeginn, Arbeitsende sowie die Dauer der Arbeit festgehalten werden. Zudem muss der Arbeitgeber alle Aufzeichnungen 2 Jahre lang aufbewahren. Bei der Beschäftigung eines Ehegatten fordert das Finanzamt zusätzlich eine kurze Beschreibung der jeweils am Tag verrichteten Arbeit.
Wir empfehlen, die angefertigten Dokumente gemeinsam mit den Lohnunterlagen einzuordnen. So haben Sie diese immer griffbereit, falls Ihnen das Finanzamt einen Besuch abstatten sollte.

Hat Ihnen der Steuertipp geholfen? Vielleicht können wir Sie auch bei der Digitalisierung Ihrer Zeiterfassung unterstützen. Testen Sie Crewmeister jetzt zwei Wochen lang kostenlos und unverbindlich!

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Rechtlicher Hinweis

Die Inhalte unserer Internetseite – vor allem die Rechtsbeiträge – recherchieren wir mit größter Sorgfalt. Dennoch können wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt einen Rechtsanwalt.

7 Kommentare

  1. Eine ganz wichtige Sache wurde hier vergessen:
    Als Arbeitgeber muss man auch Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung für den 450€-Jobber bezahlen. Das sind mindestens 18,5% von den 450€, also mindestens 80€ pro Monat. Und dazu noch ein nicht zu unterschätzender bürokratischer Aufwand, weil man jeden Monat Meldung an die verschiedenen Stellen (Rentenkasse, Krankenversicherung etc.) machen muss.

    Und diese Kosten wiederum zehren dann fast die ganze Steuerersparnis wieder auf!

    1. Hallo Jürgen!
      Wir danken dir für dein Feedback.
      Dass man als Arbeitgeber Abgaben zahlen muss ist selbstverständlich richtig. Die Minijob-Zentrale listet hier einmal übersichtlich alle Abgaben für Minijobber auf.
      Auch beim bürokratischen Aufwand sind wir auf deiner Seite. Hoffentlich wird dieser Aufwand dank der fortschreitenden Digitalisierung in Zukunft wegfallen!

  2. Nützlicher Hinweis – Danke!
    In dem Artikel wird immer von Ehepaaren gesprochen. Für diese ginge also nicht für Lebensgefährten? Wenn nicht, warum nicht?

    1. Hallo Gregor,
      Danke für deinen Beitrag! Da müssten wir uns durchaus nochmal informieren, wie das bei Lebensgefährten geregelt ist.
      Viele Grüße vom gesamten Crewmeister Team!

  3. Hallo liebes Crewmeister-Team,
    mein Mann und ich wollen ein kleines Unternehmen gründen, er würde etwas mehr dafür arbeiten als ich.
    Gerade überlegen wir, ob wir zu zweit eine GbR gründen, oder ob er sich als Einzelunternehmer einträgt und mich als Minijobberin einstellt.
    Können Sie uns da etwas helfen? Welche bürokratischen und steuerlichen Vor- und Nachteile hat das eine und das andere?
    LG Miriam

    1. Hallo Miriam,
      Danke für deine Frage. Da wir keine Rechtsexperten sind bzw. in einem anderen Bereich tätig sind, würden wir dir in diesem Fall raten, dich an eine Rechts- oder Steuerberatung zu wenden, um dir die bestmögliche Unterstützung zu sichern.
      Wir wünschen viel Erfolg bei der Gründung und den weiteren Schritten!

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