Die eigene Website abschreiben – Schritt für Schritt

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Viele Kleinunternehmer richten sich heutzutage eine eigene Internetpräsenz ein. Dies dient größtenteils zur Präsentation der Leistungen und Tätigkeiten des Unternehmens. Außerdem lässt sich hiermit kostengünstig Neukunden gewinnen. Andere Betriebe legen sogar noch größeren Wert auf die Website und integrieren einen Blog. Dies ist eine Art digitale Zeitschrift, in dem man regelmäßig über sein Unternehmen berichten und seine Kunden informieren.

Bei der Erstellung solcher Websites gibt es ebenfalls Unterschiede. Während einige Betriebe die Seite selbst erstellen und programmieren beauftragen andere hingegen professionelle Dienstleister. Wieder andere kaufen eine bereits bestehende Website.

Unabhängig von der Website und deren Konfiguration vergessen viele Unternehmer die Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen. Deshalb zeigen wir auf was geachtet werden muss, wenn man die Website abschreiben möchte.

 

Domain muss getrennt von Website aufgelistet werden

Zu Beginn eines Webauftritts sucht man nach einer guten Domain und erstellt eine Website. Der Begriff Domain ist in Deutschland besser als „Internetadresse“ bekannt. Diese ist sozusagen der Name der Website und einmalig in der Welt.

Die Domain kann man hierbei nicht sofort abschreiben. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 2006 entschieden, dass eine Domain nicht abnutzbar ist und somit ein immaterielles Wirtschaftsgut ist. Deshalb muss man sie im Anlagespiegel erfassen.

Bei der Firmenwebsite ist es hingegen anders. Beim Website abschreiben kommt es lediglich darauf an wie sie entstanden ist. Hierbei bestehen drei mögliche Optionen.

Die Website wird selbst erstellt

  • In diesem Fall können die angefallenen Kosten sofort abgeschrieben werden. Für selbst geschaffene Wirtschaftsgüter besteht ein generelles Aktivierungsverbot weshalb man diese ohne Umwege geltend machen kann.

Einen externen Dienstleister erstellt die Website

  • Hierbei wird zwischen dem sogenannten Werkvertrag und dem Dienstvertrag unterschieden. Bei einem Werkvertrag arbeitet der Anbieter größtenteils selbstständig und muss deswegen regulär linear abgeschrieben werden. Bei einem Dienstvertrag handelt der Anbieter klar nach den Anweisungen des Auftraggebers. Deshalb dürfen die Kosten hierbei als Betriebsausgaben gebucht werden.

Kauf einer bereits bestehenden Website/Online-Shops

  • Diese Seite wird als immaterielles Wirtschaftsgut angesehen. Da jedoch Inhalte bzw. Produkte aktualisiert werden müssen muss man hier zur regulären linearen Abschreibung greifen.

Tipp: Beim gemeinsamen Kauf von Domain und Website ist es besser die Kosten getrennt aufzuführen. Hierbei sollten die Website-Kosten so hoch wie möglich und die Domain-Kosten so gering wie möglich ausfallen. Auf diese Weise lässt sich mehr absetzen.

 

Wartung und Erweiterung der Website

Bei der regulären Wartung einer Website kann man die Kosten sofort Gewinnmindernd abziehen. Ein gutes Beispiel für die Wartung ist beispielsweise ein Update auf eine neue HTML-Version.

Wenn es um das Einrichten neuer Funktionen oder zusätzlichen Inhalten für den Kunden geht wird wiederum unterschieden, ob man die Änderung selbst vornimmt oder mithilfe eines Dienstleisters realisiert. Wenn man die Website selbst erstellt kann man die Kosten sofort absetzen. Beim externen Dienstleister unterscheidet man wieder, ob es sich um einen Werkvertrag oder Dienstvertrag handelt. Beim Werkvertrag wird abgeschrieben, beim Dienstvertrag sofort abgeschrieben.

 

Wie man die Website abschreibt

Wenn eine Sofortabschreibung der eigenen Website nicht möglich ist muss man regulär abschreiben. Dies geschieht hierbei linear. Da die genaue Nutzungsdauer einer Website noch nicht offiziell festgelegt ist zieht man die Nutzungsdauer von Software heran. Diese beträgt drei Jahre. Das macht auch Sinn, da eine gewöhnliche Website nach ca. drei Jahren als veraltet gilt.

Abschließend ist es für sämtliche Abschreibungen wichtig die Belege der angefallenen Kosten aufzubewahren. Nur so kann man die entstandenen Kosten beim Finanzamt nachweisen und die Steuerbelastung reduzieren.

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Rechtliche Grundlage

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Ein Kommentar

  1. Vielen Dank für diesen Artikel zur steuerlichen Absetzung von Webseiten. Gut zu wissen, dass die Domain getrennt aufgelistet werden soll. Ich werde einen Steuerberater bitten, die Auflistung mit mir gemeinsam zu machen.

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