Vorsteuerabzug beim Privat-Pkw – das ist zu beachten

vorsteuerabzug - was ist das?

Steuerrechtlich darf man als Unternehmer für gekaufte Privatgegenstände und für laufende Kosten keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Eine interessante Ausnahme ist jedoch der Privat-Pkw. Sofern man den Pkw zu mindestens 10% für sein Unternehmen nutzt kann man die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Im Übrigen gilt dies nicht nur für den Kauf des Fahrzeugs, sondern auch für die jährlich anfallenden Kosten.
Wie das geht und auf was man achten muss erklären wir hier in unserem allmonatlichen Steuerspartipp für kleine und mittelständische Unternehmen.

Der Kauf des Pkws

Der sogenannte Vorsteuerabzug wurde vor allem für kleine Unternehmen entwickelt. Diese haben es teilweise schwer dauerhaft liquide zu bleiben. Beispielsweise muss beim Kauf eines teuren Pkws meistens ein Darlehen aufgenommen werden. Bekommt man nun die Vorsteuer erstattet entfällt ein großer Teil der Kosten und der Gesamtbetrag der Fremdfinanzierung sinkt. Im Falle einer Selbstfinanzierung bleibt man dadurch liquider.

Das lässt sich mit einem Beispiel belegen:

  • Herr Schmitt erwirbt im Juli 2021 einen Pkw für 40.000€ zuzüglich 7.600€ Umsatzsteuer
  • Diesen benutzt er nachweislich zu mindestens 10% für sein Unternehmen
  • somit kann er bei den 7.600€ den Vorsteuerabzug nutzen

Um diesen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, müssen jedoch einige Vorgaben erfüllt sein:

Wie schon erwähnt muss der Unternehmerische Nutzen bei mindestens 10% liegen. Hierbei ist das Verhältnis der Geschäftsfahrten mit den im Jahr zurückgelegten Gesamtkilometern entscheidend.

Dies darf man jedoch nicht einfach pauschal veranschlagen oder festlegen. Vor allem bei Zweit- oder Drittfahrzeugen geht das Finanzamt prinzipiell davon aus, dass jene 10% nicht erreicht werden. Mit detaillierten Aufzeichnungen wie zum Beispiel etwa ein Fahrtenbuch muss jeder nachvollziehen können, dass dies auch der tatsächlichen Verteilung von privater und unternehmerischer Nutzung entspricht.
Ein guter Anbieter für übersichtliche Fahrtenbücher ist Avery Zweckform.
Praxis-Tipp: Die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb zählt steuerrechtlich zum unternehmerischen Anteil. Somit könnte ein Großteil der 10% bereits gedeckt sein, sofern man das Auto für den Arbeitsweg nutzt.

Außerdem muss der PKW eindeutig zum Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dies ist die Kernvoraussetzung um die Vorsteuer aus dem Kauf zu erhalten.
Hierzu bedarf es eines Schreibens an das Finanzamt, in dem man die Vorsteuer mittels der Umsatzsteuervoranmeldung beantragt.

Laufenden Kosten können ebenfalls erstattet werden

Wer den PKW – wie oben beschrieben – zu dem Unternehmensvermögen zuordnet, kann die Vorsteuer genauso von den während des Jahre entstehenden laufenden Kosten abziehen. Dadurch entsteht wiederum ein Liquiditätsvorteil für den Unternehmer.
Beim Vorsteuerabzug der laufenden PKW-Kosten gilt es jedoch zwei Kostenblöcke zu unterscheiden:

  • Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände
  • Einheitliche Gegenstände

Kostenblock 1 – Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände:

Dieser Block ist recht einfach erklärt. Bei sonstigen Kosten, wie zum Beispiel Wartungsarbeiten am Auto sowie bei vertretbaren Gegenständen, wie zum Beispiel Treibstoff kann der Vorsteuerabzug voll geltend gemacht werden. Dieser Abzug wird auch dann nicht vom Finanzamt beanstandet, wenn das Fahrzeug nur den minimal geforderten unternehmerischen Anteil von 10% der gefahrenen Kilometer im Jahr erreicht.

Kostenblock 2 – Einheitliche Gegenstände:

Bei den sogenannten Einheitlichen Gegenständen, wie zum Beispiel Winterreifen verhält es sich ähnlich. Diese sind unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug wird also aufgrund des geplanten Verwendungsverhältnisses ermittelt

Hier ein verdeutlichendes Beispiel:

  • Herr Schmitt kauft sich im Jahr 2021 ein Auto, welches er zu 20% für seinen Betrieb und zu 80% Privat benutzt.
  • Somit erfüllt er den Mindestanteil von geschäftlich gefahrenen Kilometern in Höhe von 10%.
  • Aus diesem Grund ordnet Herr Meier das KFZ – mit einem Antrag an das Finanzamt – dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu.
  • Während des Jahres entstehen laufende Kosten für die Wartung und das Benzin.
  • Außerdem kauft er einen Satz neue Winterreifen.
  • Die Vorsteuer jener laufenden Kosten kann Herr Schmitt in vollem Umfang geltend machen, sogar für den Satz Winterreifen.

Nichtunternehmerische Nutzung muss besteuert werden

Trotz der Einsparungen und Liquiditätsvorteilen gibt es auch einen Nachteil beim Vorsteuerabzug. Man muss für die Benutzung außerhalb des Unternehmens Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.
Um diese detailliert zu ermitteln stehen zwei Methoden zur Verfügung:

Die 1-Prozent-Regelung:

  • ist im §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelt.
  • Diese besagt im Grunde, dass man für die private Nutzung des Fahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises  im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer aufbringen muss.

Die zweite Variante ist die sogenannte Fahrtenbuchmethode:

  • ist im §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelt
  • Diese besagt, dass man alle anfallenden Kosten des laufenden Jahres durch das Fahrtenbuch angeben kann, solange die Kosten von privatem und betrieblichen Gebrauch klar differenziert sind
  • Von den privat angefallenen Kosten wird dann der zu zahlende Betrag ermittelt

Verkauf des Pkw

Ein weiterer Vorteil entsteht beim Verkauf des Fahrzeugs. Einen möglichen Verkaufsgewinn muss man nicht dem Betriebsgewinn hinzurechnen. Hierbei zählt der Pkw ertragsteuerrechtlich zum Privatvermögen. Auf Grund des vorherigen Vorsteuerabzugs ist jedoch die Umsatzsteuer aus dem Verkaufserlös an das Finanzamt abzugeben.

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