Gesetzesänderungen 2018 – auf was müssen Kleinunternehmer achten

Gesetzesänderungen 2018 - das ist neu

Mit dem Januar hat nicht nur ein neues Jahr begonnen. Es kamen auch eine Reihe neuer Gesetze und Änderungen hinzu, welche Unternehmen in allen Größen und Formen in Deutschland betrifft. Wir haben einmal die wichtigsten Themen für Kleinunternehmer recherchiert und präsentieren hier übersichtlich unsere Ergebnisse der Gesetzesänderungen 2018.

Mindestlohn steigt in einigen Branchen

Der Mindestlohn bleibt auch im Jahr 2018 flächendeckend bei 8,84 Euro. Hierbei gibt es jedoch einige branchenspezifische Änderungen. So lag er im Elektrohandwerk bei 10,65 Euro im Westen und 10,40 Euro im Osten und steigt jetzt bundesweit auf 10,95 Euro.

In der Pflegebranche ist ebenfalls ein Anstieg zu verzeichnen. Dort liegt der Mindestlohn im Westen nun bei 10,55 Euro und im Osten bei 10,05 Euro. Somit gibt es hier keinen einheitlichen bundesweiten Mindestlohn. Weitere ausführliche Details zum Mindestlohn in der Pflegebranche gibt es hier.

Einen Anstieg des Mindestlohns ist auch im Handwerk zu verzeichnen. Hier profitieren vor allem ungelernte Arbeitskräfte, da der Stundenlohn von 11,30 Euro auf 11,75 Euro ansteigt. Bei den Facharbeitern gibt es dagegen eine positive und eine eher negative Nachricht. Während der Mindestlohn für Facharbeiter im Westen von 14,70 Euro auf 15,20 Euro und in Berlin von 14,55 Euro auf 15,05 Euro ansteigt, bleibt er im Osten Deutschlands gleich. Dies liegt daran, dass die Gewerkschaft beim Versuch, den Mindestlohn zu erhöhen gescheitert ist. Weitere Informationen zum Mindestlohn im Handwerk, auch im Hinblick auf das Jahr 2019 haben wir in einem zusätzlichen Artikel aufgelistet.

Die Land- und Forstwirtschaft ist die vierte Branche, in der sich der Mindestlohn im Jahr 2018 ändert. Nachdem der Mindestlohn im Jahr 2017 sogar auf 9,10 Euro angestiegen ist, wurde zum Jahreswechsel der reguläre Mindestlohn von 8,84 Euro auch in der Landwirtschaft eingeführt. Somit ist die Landwirtschaft die einzige Branche, in der der Mindestlohn sozusagen sinkt. Die Gründe für den Rückgang im neuen Jahr haben wir bereits in einem ausführlichen Artikel analysiert.

Alle Änderungen gelten selbstverständlich nicht für Praktikanten und Jugendliche unter 18 Jahre, mit oder ohne Berufsausbildung. Langzeitarbeitslose sind im ersten halben Jahr ihrer neuen Beschäftigung ebenfalls davon ausgeschlossen.

Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter ist gestiegen

Der Betrag für ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (kurz: GWG) wird von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Dies stellt vor allem für kleinere Unternehmen eine große Zeitersparnis und somit auch eine finanzielle Entlastung dar.

Bisher musste man jedes Wirtschaftsgut, welches über 410 Euro liegt über mehrere Jahre abschreiben. Dies geschah entweder mit der regulären linearen Abschreibung oder dem Buchen auf das sogenannte Sammelposten-Konto. Beim Sammelposten bucht man alle erworbenen Güter zwischen 250 Euro und 1000 Euro im Verlauf des Jahres auf ein gemeinsames Konto, welches regelmäßig über 5 Jahre abgeschrieben wird.

Nach der Erhöhung dieser Schwelle von 410 Euro auf 800 Euro (952 Euro brutto) kann man nun wesentlich mehr Güter bereits im Jahr des Erwerbs abschreiben. Dadurch verringert sich der Verwaltungsaufwand enorm, da man sich um kleinere Güter nur noch einmal kümmern muss und sie nicht langfristig abschreiben muss.

Erhöhung der KFZ-Steuer

Diese Änderung, beziehungsweise Prognose betrifft Unternehmen nur teilweise. Man sollte jedoch davon gehört haben, falls man als Unternehmer die Erweiterung des firmeneigenen Fuhrparks plant. Grund dafür ist der sogenannte Abgastests WLTP, der für alle Neuwagen ab dem Jahr 2018 verpflichtend ist. Bei diesem Test werden Laut Experten höhere CO2-Werte gemessen. Da in Deutschland die KFZ-Steuer vom CO2-Wert des Fahrzeugs abhängt, fallen somit höhere Kosten an. Somit wird die KFZ-Steuer speziell für Neuwagen vermutlich ansteigen.

Kein Haftungsrisiko mehr bei Betriebsrenten

Das Thema Betriebsrente ist vor allem bei kleinen Unternehmen nach wie vor ein heikles Thema, da die Unternehmen bislang für die Zahlung der Betriebsrente haften. Zwar haften zunächst die Pensionskassen oder die Versicherung, doch falls dies nicht funktioniert wird letztendlich der Arbeitgeber herangezogen. Dies ist auch der Grund, warum viele Arbeitnehmer gerade in Kleinunternehmen über keine betriebliche Altersvorsorge verfügen.

Dies Hat der Gesetzgeber nun geändert, denn das Haftungsrisiko entfällt zum Jahresbeginn. Somit muss dem Beschäftigten kein fester Betrag mehr zugesichert werden. Zusätzlich bekommt man als Arbeitgeber sogar einen Steuerzuschuss, wenn man Geringverdienern bei den Betriebsrentenbeiträgen unterstützt. Zunächst einmal gelten Beschäftigten bis zu einem Gehalt von 2.200 Euro Brutto im Monat als Geringverdiener. Wenn man als Arbeitgeber nun mindestens 240 Euro im Jahr zur betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers beisteuert, so kann man 30 Prozent des gezahlten Betrags mit der Lohnsteuer verrechnen. Bei einer beispielhaften Zahlung von 300 Euro im Jahr wäre das eine Einsparung von 90 Euro im Jahr. Somit spart man Kosten und hilft dem Angestellten zusätzlich, in Zukunft abgesichert zu sein. Dieser wird sich in Zukunft zweimal überlegen, ob er ihr Unternehmen verlässt.

Kleinunternehmer müssen Einnahmenüberschussrechnung übermitteln

Mit einem jährlichen Gewinn von bis zu 17.500 Euro gilt man in Deutschland immer noch als Kleinunternehmer. Bislang reichte es bis zu diesem Gewinn aus lediglich eine formlose Steuererklärung mit den Einnahmen, sowie Ausgaben abzugeben. Dies konnte beispielsweise in Form einer Excel-Tabelle geschehen.

Seit diesem Jahr, beziehungsweise mit der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 hat sich dies geändert. Hier müssen Kleinunternehmer nämlich zum ersten Mal die Anlage EÜR – besser bekannt als Einnahmenüberschussrechnung – ausfüllen und zum zusammen mit dem regulären Bescheid beim Finanzamt abgeben.

Hier geht’s zum Download der Einnahmenüberschussrechnung für den Abrechnungszeitraum 2017. 

Finanzämter dürfen unangemeldet Kassen prüfen

Eine weitere Änderung betrifft Unternehmer, im Zusammenspiel mit den Finanzämtern. Diese dürfen ab Januar unangemeldete Kassenprüfungen durchführen. Hier spielt der Begriff der Kassen-Nachschau eine besondere Rolle. Diese Prüfungen gelten für Unternehmer eines Einzelhandels oder eines Gastronomiebetriebs. Der Grund dafür ist der Kampf gegen Steuerbetrug, da der Staat durch manipulierte Kassen oder beispielsweise nicht versteuerte Rechnungen hohe Verluste erzielt.

Gerade in Gastronomiebetrieben können die Kontrolleure aber auch die Arbeitszeiten der Mitarbeiter überprüfen. Wer hier die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß und strukturiert erfasst bereithält, kann teils drastische Strafen bekommen

 


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