Neue Gesetze – das ändert sich zum Jahreswechsel

neue Gesetze. Jahreswechsel mit Feuerwerk

Das Jahr 2016 neigt sich langsam dem Ende zu. Mit dem Jahreswechsel werden einige Gesetze überholt und neue kommen hinzu. Vor allem Kleinunternehmen haben oft nicht genug Zeit sich mit allen Neuerungen in Ruhe zu befassen. Wir von Crewmeister haben hier die wichtigsten Änderungen kurz zusammengestellt.

Neuerungen im Mindestlohngesetz

Am 1. Januar 2015 wurde der Mindestlohn offiziell in Deutschland eingeführt. Ziel war eine gleichmäßige deutschlandweite Lohnuntergrenze. Jedoch war dieses Gesetz noch nicht vollständig ausgereift, was diverse Ausnahmeregelungen zur Folge hatte.
Pünktlich zum Jahresbeginn 2017 wird der Mindestlohn in Deutschland von 8,50€ auf 8,84€ erhöht.
Diesmal soll das Mindestlohnniveau uneingeschränkt umgesetzt werden. Dies gilt sogar für Branchen, in denen der aktuelle Lohn immer noch nicht gezahlt wird, beispielsweise in der Zeitungszustellung.

Trotz allem gelten weiterhin Ausnahmen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren
  • Auszubildende und ähnliche „Bildungsverhältnisse“
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Langzeitarbeitslose

Die rechtskonforme Arbeitszeiterfassung spielt hier nach wie vor eine große Rolle. Während die Anzahl der Betriebe, die ihre Arbeitszeiten nach wie vor mit Stundenzetteln erfassen sinkt, steigt die Anzahl an Betrieben, die moderne Software zur Erfassung der Arbeitszeiten verwendet. Dies spart Zeit und man ist bei überraschenden Besuchen vom Zoll immer auf der sicheren Seite.

Bürokratieentlastungsgesetz II hilft Kleinstunternehmen

Während das BEG I eher auf neue Unternehmen und deren erleichterte Einführung abzielte, zielt das BEG II nun vor allem auf sehr kleine Unternehmen mit zwei bis drei Mitarbeitern ab. Primär gibt es Änderungen in den Bereichen Abgabenordnung, Einkommenssteuer,
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, Sozialgesetzbuch:

Abgabenordnung:

Hier gibt es eine neue Regelung zur Aufbewahrung von Lieferscheinen. Diese muss man nur noch bis zum Erhalt der Rechnung aufbewahren, sofern es keine Buchungsbelege sind. Gleiches gilt auch für versandte Lieferscheine. Diese müssen ebenfalls nur noch bis zum Rechnungsversandt behalten werden. Alles weitere kann im §147 Abs. 3 AO nachgelesen werden.

Einkommenssteuer:

Der Betrag, ab welchen eine Lohnsteueranmeldung quartalsweise abzugeben ist wird von 4.000€ auf 5.000€ angehoben. Dies soll eine Entlastung für den Arbeitgeber kleinerer Unternehmen, aber auch Finanzwirten bewirken. Alles weitere kann im § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG nachgelesen werden.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:

Eine große Erleichterung ist die im § 33 UStDv festgelegte Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150€ auf 200€. Vor allem bei täglich anfallenden Barbeträgen ist dies eine große Entlastung.

Sozialgesetz:

Eine Änderung wird es bezüglich der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geben. Bei Beiträgen, deren genauer Wert noch nicht klar ist, kann nun der Wert des vorherigen Monats angenommen werden. Damit schafft man die bisherige Methode des Schätzens ab. Jedoch muss die Abweichung zum tatsächlichen Wert im darauffolgenden Monat abgeglichen werden.

Reform der Erbschaftssteuer

Pünktlich zum 1.1.2017 ändert sich auch das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG). Dieses gilt rückwirkend für den 1. Juli des aktuellen Jahres. Alle geänderten Paragraphen beziehen sich jedoch nur auf geerbtes Betriebsvermögen, nicht privates.
Weiterhin bleibt der zentrale Grundsatz gleich: Firmenerben bleiben weiterhin verschont, solange sie die Arbeitsplätze im Unternehmen erhalten, jedoch haben sich einige Rahmenbedingungen geändert:

Wie bisher kann der Erbe entscheiden, ob sein Vermögen zu 85% (Regelverschonung) oder zu 100% (Optionsverschonung) von der Steuer befreit wird. Dies ist jedoch an bestimmte Vorgaben geknüpft:

  • der Erbe muss den Betrieb mindestens 5 Jahre (bei Regelverschonung) oder 7 Jahre (Optionsverschonung) fortführen
  • die Anzahl der Arbeitsplätze darf dabei nicht signifikant sinken
  • hierfür wurde eine neue Staffelung eingeführt die den Bereich von 6 bis 16 Mitarbeiter abdeckt
  • für ein Unternehmen mit bis zu 5 Personen entfällt die Lohnsummenprüfung weiterhin komplett, sie sind somit von den neuen Regelungen nicht betroffen
  • Als Firma mit mehr als 90% Verwaltungsvermögen bekommt man ausnahmslos keine  Steuervergünstigungen

Änderung bei Erbschaft eines Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro

Außerdem gibt es eine neue Regelung bezüglich einer Erbschaft, die über 26 Millionen Euro hinaus geht. So muss der Erbe nachweisen, dass er mit der Zahlung der Erbschaftssteuer überfordert wäre. Dazu muss er auch sein Privatvermögen offenlegen, welches bis zur Hälfte besteuert werden kann. Wahlweise kann man dies ablehnen, allerdings steigt dann die Steuerlast mit dem geerbten Vermögen. Ab dem Schwellenwert von 26 Mio. Euro sinkt der Verschonungsabschlag jeweils um 1% pro 750.000€ die der Erbe mehr erhält. Dies wird bis zum Betrag von 90 Mio. Euro weitergeführt, ab dem dann ein Verschonungsabschlag von 0% gilt.

Keine Verschonung für Verwaltungsvermögen

Bisher musste man das Verwaltungsvermögen zu 50% versteuert. Das war sehr umständlich und ist jetzt nicht mehr der Fall. Zudem kamen einige Dinge hinzu, die jetzt als Verwaltungsvermögen deklariert wurden wie zB. Oldtimer, Yachten oder Briefmarkensammlungen. Alles weitere kann im ErbStG nachgelesen werden.

Zusätzlicher Feiertag

Anlässlich des 500. Reformationsjubiläums wird es in diesem Jahr einen zusätzlichen deutschlandweiten Feiertag geben. In den neuen Bundesländern ist das nichts neues. Seit der Wiedervereinigung im Jahre 1990 ist er dort als gesetzlicher Feiertag festgesetzt. In allen anderen Bundesländern gilt dies nur für das Jahr 2017.

Das Crewmeister Magazin wünscht einen guten Rutsch.

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