Die optimale Geschäftsübergabe – Teil 2: Die Umsetzung

Nachdem wir im ersten Teil unserer Serie über die optimale Geschäftsübergabe in kleinen Betrieben die Grundlagen gelegt haben, um eine fundierte Entscheidung zu treffen ob und in welcher Form das Unternehmen übergeben werden soll, möchten wir in Teil 2 etwas konkreter werden, die Übergabe konzeptionieren und direkte Maßnahmen zur Umsetzung aufzeigen.

Geschäftsübergabe Umsetzung

3. Konzeption

Der dritte Schritt konkretisiert nun die geplante Übergabe. Hier werden die Mitarbeiter informiert aber auch gezielt wichtige Details mit dem Nachfolger besprochen. Alle in diesem Schritt behandelten Maßnahmen müssen in Kooperation mit dem Nachfolger erfolgen.

Ab jetzt ist es sinnvoll auch die Mitarbeiter über die geplante Geschäftsübergabe informiert werden. Ein frühzeitiges Einbeziehen der Mitarbeiter fördert das Verständnis. Dadurch wird eventuelles Bedenken beseitigt. Zudem zeigt es den Mitarbeitern Vertrauen, was sich positiv auf die innerbetriebliche Zusammenarbeit und somit auf die Zukunft des Betriebs auswirkt. Eine flüssige Kommunikation mit den Mitarbeitern erleichtert unter anderem auch dem Nachfolger die Einarbeitung und Akzeptanz durch die Mitarbeiter. Die Unterrichtung der Mitarbeiter kann zum Beispiel in Form von einzelnen Mitarbeitergesprächen stattfinden.

Zur Konzeption gehört aber auch das Verhandeln des Preises des Betriebes. In der Regel sind mehrere Verhandlungsrunden notwendig, um zu einem finalen, schriftlichen Ergebnis zu kommen. Das Ausmaß der Verhandlungen hängt natürlich von verschiedenen Faktoren, wie der Komplexität und dem Einverständnis der beteiligten Parteien ab. Bei externen Käufern unterscheiden sich naturgemäß die Vorstellungen des Verkäufers und Käufers über die Höhe des Kaufpreises. Deswegen sollten vor den Verhandlungen sämtliche Einwände gesammelt werden, welche den gewünschten Kaufpreis begründen. Der im ersten Teil dieser Serie festgestellte Unternehmenswert stimmt nur dann mit dem Preis überein, wenn sich der Käufer bei den Preisverhandlungen durchsetzen kann. Letztendlich kann der Kaufpreis aber durch kein mathematisches Verfahren exakt bestimmt werden, sondern ist abhängig vom Ausgang der Preisverhandlungen. Detaillierte Informationen bietet das Unternehmerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft.

Sobald ein Nachfolger feststeht, sollten auch die Zahlungsmodalitäten festgelegt werden. Die Familiennachfolge erfolgt in den meisten Fällen in Form einer vorweggenommenen Erbfolge bzw. Schenkung. Hier erhält der Nachfolger den Betrieb unentgeltlich. Daneben gibt es verschiedene Möglichkeiten die Zahlung zu regeln, die vor allem bei einem Verkauf an Dritte relevant sind, aber auch bei der familieninternen Nachfolge zum Zuge kommen können:

  • Schrittweise Übertragung durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Im Laufe der Zeit gehen dabei die Geschäftsanteile schrittweise an den Nachfolger über, bis die Übergabe vollständig vollzogen ist. Zunächst hat der Übergeber noch überwiegend Verantwortung und Einfluss auf das Unternehmen. Der Nachfolger kann so nach und nach in das Unternehmen hineinwachsen. Für eine schrittweise Übertragung eignen sich besonders die Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
  • Verkauf gegen Einmalzahlung: Der gesamte Kaufpreis wird vom Käufer auf einmal gezahlt.
  • Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen: Das Unternehmen wird gegen wiederkehrende Beträge, wie beispielsweise lebenslange Rentenzahlungen oder in Raten veräußert. Ob diese Form für Übergeber und Nachfolger günstiger ist, hängt unter anderem von den steuerlichen Auswirkungen ab. Falls diese Verkaufsform relevant ist, sollten beide Seiten Ihren Steuerberater aufsuchen.

Dieser für eine bestimmte Zahlungsweise sollte nie ohne hinzuziehen eines Fachmanns geschehen, gerade weil sich die Nachfolgeregelung in jedem Betrieb anders gestaltet.

Während aller finanzieller Punkte der Unternehmensübergabe ist es wichtig, steuerliche Aspekte der Übergabe zu prüfen. Ziel des Käufers und Verkäufers sollte es sein, die Erbschaftsteuerbelastung zu minimieren bzw. die Vermögensübertragung ertragsneutral zu gestalten. Unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben sich zum Beispiel je nachdem ob der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird.
Entgeltliche Übergaben, wie zum Beispiel der Betriebsverkauf müssen natürlich versteuert werden. Allerdings können hier einige Steuervergünstigungen und Freibeträge in Anspruch genommen werden.
Unentgeltliche Übergaben, liegen dagegen vor allem bei einer Übergabe im Familienkreis vor, beispielsweise durch Erbschaft oder Schenkung. Sofern Einzelunternehmen oder Anteile an Personengesellschaften unentgeltlich übertragen werden, kann eine ertragsteuerlich neutrale Übertragung dadurch erreicht werden, indem der Nachfolger die Buchwerte des Übergebers fortführt.
Die steuerrechtlichen Faktoren, die auf den Verkäufer bei einer Unternehmensübertragung zukommen sind daneben auch abhängig von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Art der Übertragung, der Rechtsform oder der Höhe der Freibeträge. Hinzu kommt, dass sich jede Betriebsübergabe anders gestaltet. Daher ist eine spezifische Situationsanalyse durch einen Steuerberater in jedem Fall sinnvoll.

4. Organisation

Im vierten Schritt sind nun Übergeber und Nachfolger gleichermaßen im Unternehmen involviert.

Nun haben sich Übergeber und Übernehmer mit sämtlichen Details der Übergabe befasst. Oftmals sind sich beide Vertragsparteien schon in einer Vielzahl von Punkten einig, haben aber noch keine rechtlich verbindliche Grundlage. Um die besprochenen Punkte festzuhalten lohnt es eine so genannte Absichtserklärung aufzusetzen. Diese Art von Vorverträgen sind generell nur schriftliche Erklärungen ohne Bindung für Verkäufer oder Käufer. Wenn sich allerdings die Partner darauf verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Hauptvertrag abzuschließen, so muss ein Vorvertrag erstellt werden.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten die Mitarbeiter auch über sämtliche arbeitsrechtliche Konsequenzen informieren. Diese unterscheiden sich basierend auf der Art der Übergabe. So wird bei einer Nachfolge, beispielsweise durch eine Erbschaft das gesamte Vermögen vom neuen Inhaber übernommen. Ein Betriebsübergang dagegen, der durch ein Rechtsgeschäft zustande kam müssen die Vorschriften des §613a beachtet werden. Der Übergeber ist laut diesem Paragraph verpflichtet den Mitarbeiter über den genauen bzw. geplanten Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den Arbeitnehmer, wie zum Beispiel den Kündigungsschutz, sowie eventuelle Maßnahmen für den Arbeitnehmer informieren. Falls Sie sich tiefer mit der Unterrichtung der Angestellten befassen möchten, können Sie hier mehr dazu erfahren.

Nach erfolgreichen Vertragsverhandlungen gilt es nun die Transaktion intern zu koordinieren. Nun gilt es den Übergabezeitraum optimal zu gestalten, sodass alle beteiligten Parteien von der Übergabe profitieren. Zu diesem Zeitpunkt arbeiten Übernehmer und Übergeber zunehmend parallel im Unternehmen. Um ein strukturiertes Arbeiten zu ermöglichen, sollte ein so genannter Übergabefahrplan aufgestellt werden, der die Aufgaben aller Beteiligten im Prozess so genau wie möglich beschreibt.

Ein solcher Aktionsplan sollte unter anderem folgende essentielle Fragen beantworten:

  • Eintrittszeitpunkt des Übernehmers: Wann und in welchem Tempo soll der Übernehmer aktiv in das Geschäft involviert werden?
  • Austrittszeitpunkt des Übergebers: Zu welchem Zeitpunkt soll der Altinhaber den Betrieb verlassen?
  • Zukünftige Rolle des Übergebers: Soll der Altinhaber noch aktiv beratend tätig sein? Was ändert sich sonst noch in der Verteilung von Verantwortung.
  • Übertragung des firmeninternen Wissens: Wann und wie läuft der Wissenstransfer ab?
  • Einrichtung eines Übergangsrates: Gibt es Mitarbeiter, die aufgrund Ihres Wissensfundus aktiv beratend tätig werden und den Übergeber bei der Einführung ablösen können?

Eine erfolgreiche Übernahmeverhandlung zieht die finale Kauf-/Übergabevertragsunterzeichnung nach sich. Der Kaufvertrag sollte unbedingt folgende Gesichtspunkte beinhalten:

  • Firmenwert: Der Verkäufer versichert, dass die der Bewertung zugrundeliegenden Angaben richtig sind, wie etwa die Bilanzen oder Gewinnberechnungen.
  • Abgaben: Der Übergeber garantiert die Bezahlung aller Steuern und Sozialabgaben, ebenso die aus Nachzahlungen späterer Betriebsprüfungen.
  • Altforderungen: Auch die Haftung für Rückstände bei Forderungen der Arbeitnehmer muss im Vertrag dokumentiert werden
  • Gewährleistung: Regelungen über Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien sind wesentliche Bestandteile eines Unternehmenskaufvertrages.
  • Verkaufsmängel: Für den Fall, dass der Übernehmer nach dem Kauf Mängel, entdeckt, kann dieser Gewährleistung geltend machen. Hierzu sollte der Vertrag genau Informationen bezüglich Garantien mit Geldentschädigungen vorweisen.
  • Wettbewerbsverbot: Das Wettbewerbsverbot dient dazu den Käufer zu schützen. Meist wird es für ca. 2 Jahre ausgesprochen und ist in der Regel regional begrenzt
  • Umsetzung: Alle zum Übergabeprozess gehörenden Rahmenbedingungen, wie die Mitwirkung des Verkäufers, Art und Zeit der Information sämtlicher Interessensgruppen des Unternehmens.
  • Übergang: Auch sollten die Pflichten beider Parteien, der Zeitraum des Übergabeprozesses und die Kompetenzabgrenzung des Übergebers und Übernehmers geregelt werden. (Siehe auch (Transaktion intern koordinieren)

Außerdem ist es sinnvoll zusammen mit dem Übergabevertrag auch unternehmensspezifische Unterlagen des zu übertragenden Unternehmens, des Finanzamtes und der Sozialversicherung mitzureichen.

Im letzten Teil unserer Serie zeigen wir Ihnen, welche Schritte nach der offiziellen Übergabe anstehen. Sie möchten weitere Informationen zum Thema Geschäftsübergabe? Unser kostenlosen Newsletter hält Sie immer auf dem neuesten Stand.

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