Die elektronische AU kommt

Der gelbe Schein wird bald durch die elektronische AU ersetzt

Bei der Verwaltung von Krankheitstagen wurde nun ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung gemacht. Im Laufe des nächsten Jahres wird der gelbe Schein durch eine digitale Version, die elektronische AU (eAU), ersetzt. So sollen Abläufe im Gesundheitswesen schneller, sicherer und günstiger gemacht und  gleichzeitig eine Menge Papier eingespart werden.  Auch die lückenlose Dokumentation der Krankmeldungen wird durch die Digitalisierung der elektronischen AU deutlich einfacher.

Umgesetzt wird das Ganze in zwei Schritten: im ersten Schritt wird die eAU nicht mehr von den Patientinnen und Patienten, sondern direkt von den behandelnden Arztpraxen an die Krankenkassen weitergeleitet. Im zweiten Schritt können sich die Arbeitgebenden die eAU direkt bei der Kasse herunterladen. Ab wann welche Regelungen gelten, erklären wir in diesem Artikel.

 

Wie ist die aktuelle Regelung bei Arbeitsunfähigkeit?

Zur Erinnerung eine kurze Zusammenfassung des aktuellen Vorgehens bei einer Arbeitsunfähigkeit:

  • Aktuell werden pro Krankmeldung vier gelbe Scheine ausgestellt: je einer für die Arbeitgebenden, die Krankenkasse, die behandelnde Arztpraxis und die persönlichen Dokumente der Patientinnen und Patienten.
  • Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende bereits am ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) einfordern.
  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) sieht vor, dass die Arbeitnehmenden bei einer Krankheit, die länger als drei Tage dauert, am vierten Tag den Arbeitgebenden eine AU oder ein Attest vorlegen müssen. Zumindest, sofern es nicht anders im Arbeitsvertrag festgehalten ist.
  • Die Arbeitnehmenden müssen die AU immer selbst innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse einreichen. Halten sie die Frist nicht ein, erlischt der Anspruch auf Krankengeld.

Stand jetzt sind also die Arbeitnehmenden dafür verantwortlich, dass ihre AU sowohl bei ihren Arbeitgebenden, als auch bei der Krankenkasse fristgerecht eingeht.

 

Elektronische AU – das ändert sich

Bereits am 11. Mai 2019 trat das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ in Kraft, welches unter anderem auch die Handhabung und Ausstellung der AUs neu regelt. Genauer beinhaltet es unter anderem die Abschaffung des gelben Scheins und die Einführung der elektronischen AU (eAU).

Digitale Übermittlung an die zuständige Krankenkasse

Im ersten Schritt der Umstellung soll die eAU direkt digital von der Arztpraxis an die Krankenkasse gesendet werden, anstatt wie bisher von den Patientinnen und Patienten per Post. Ursprünglich war es vorgesehen, dass dies bereits seit Anfang 2021 geschieht. Zu diesem Zeitpunkt erfüllten allerdings laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) weder Arztpraxen noch Krankenkassen flächendeckend die nötigen technischen Voraussetzungen dafür.

Deshalb wurde der Stichtag zunächst auf den 01.10.2021 verschoben. Da aber nach wie vor in einigen Bereichen die nötige Technik fehlt und die Corona-Pandemie die Kassen und Arztpraxen zusätzlich stark belastet, hat man eine Übergangsfrist ausgehandelt. In dieser können die Praxen, die bereits die Möglichkeiten dazu haben, die digitale Übermittlung nutzen. Die übrigen Praxen und Krankenkassen haben währenddessen Zeit, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen.

Am 31.12.2021 endet die Übergangsfrist jedoch: Ab dem 01. Januar 2022 ist es Pflicht, dass die behandelnden Arztpraxen die elektronische AU ausschließlich digital an die Krankenkassen übermitteln. Dadurch sind für diesen Schritt nun nicht mehr die Arbeitnehmenden verantwortlich und laufen so auch nicht mehr Gefahr, aufgrund überschrittener Fristen kein Krankengeld zu bekommen. An die Arbeitgebenden müssen die Mitarbeitenden die AU allerdings bis zum 01.07.2022 noch selbst weiterleiten.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es definitiv sinnvoll, in der Arztpraxis vorher zu fragen, ob diese bereits eine eAU ausstellen kann. So verhindert man das unnötige Ausdrucken von gelben Scheinen, oder dass man sich fälschlicherweise darauf verlässt, dass die Daten bereits digital übermittelt werden.

 

Elektronische AU auch für die Arbeitgebenden

Wie bereits erwähnt, ändert sich nicht nur die Übertragung der AU an die Krankenkassen: Ab dem 01. Juli 2022 können die Arbeitgebenden die elektronische AU direkt bei der zuständigen Kasse herunterladen. So wird es zukünftig nur noch die AU für die persönlichen Unterlagen der Behandelten in Papierform geben. Der gesamte Prozess der Krankmeldung wird dadurch sowohl für Arbeitgebende, als auch Arbeitnehmende deutlich einfacher und schneller.

 

Sind meine Daten dabei überhaupt sicher?

Die fortschreitende Digitalisierung bringt eine Frage immer wieder auf: sind meine Daten dabei sicher genug? Alle, die deswegen unsicher sind, können wir beruhigen. Die Daten werden über die sogenannte Telematik-Infrastruktur (TI) weitergeleitet. Diese hat man speziell für das Gesundheitswesen entwickelt, sodass einerseits die höchstmögliche Sicherheitsstufe gilt, und andererseits auch der Zugriff darauf streng geregelt ist. Nur Personen mit einer SmartCard, also einem elektronischen Heilberufsausweis, können die Akten einsehen. Ansonsten sind die Daten stark verschlüsselt und zusätzlich anonym. Die Gefahr, dass die Patientenakten, elektronischen AUs etc. in falsche Hände geraten ist also extrem gering.

 

Die Änderungen auf einen Blick:

Gültig ab:Was ändert sich?
01.10.2021Beginn der Übergangsfrist: Arztpraxen können eAU direkt an Krankenkassen weiterleiten
01.01.2022eAU wird verpflichtend, Ende des gelben Scheins - Arztpraxen müssen eAU elektronisch an Kassen weiterleiten
01.07.2022Arbeitgebende können eAU direkt bei den Krankenkassen anfordern

Genauere Informationen zu der elektronischen AU finden Sie außerdem auf der Website des KBV.


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