Arbeitszimmer absetzen – warum ein Lagerraum besser ist

Wir vom Crewmeister Magazin geben regelmäßig Steuertipps, mit dessen Hilfe Sie als Kleinunternehmer von einigen Steuererleichterungen profitieren können. Heute zeigen wir Ihnen, wie Sie einen Lagerraum im Privathaushalt steuerlich geltend machen können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies zu erheblichen Steuervorteilen führen. Wir erklären Ihnen den genauen Ablauf, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und was Sie sonst noch wissen sollten, um den Steuervorteil optimal zu nutzen.

Differenzierung zum Arbeitszimmer absetzen

Die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ist vielen bekannt, allerdings gestaltet sich dies in der Praxis oft schwierig. Wenn Sie bereits über ein Arbeitszimmer im Betrieb verfügen, lehnt das Finanzamt in der Regel den Abzug eines weiteren Arbeitszimmers im Privatbereich ab. Hier kommt jedoch die Möglichkeit ins Spiel, stattdessen einen Archiv- oder Lagerraum geltend zu machen, was besonders für Kleinunternehmer interessant ist.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Der Raum muss ausschließlich zur Lagerung von Betriebseigentum, wie Waren, Werkzeugen oder zur Archivierung von Buchhaltungsunterlagen, genutzt werden.
  • Es dürfen keine Schreibtische, Computer oder andere EDV-Geräte in diesem Raum stehen, um zu vermeiden, dass das Finanzamt den Raum als Arbeitszimmer einstuft.

Nachweis beim Finanzamt:

  • Dokumentieren Sie die Nutzung des Raumes, z. B. durch Fotos, die den Raum und seine Nutzung deutlich zeigen. Diese Bilder können Sie Ihrer Steuererklärung beifügen, um die Anerkennung durch das Finanzamt zu unterstützen.

Wert des Raums spielt entscheidende Rolle

Ein weiterer entscheidender Faktor für die steuerliche Anerkennung des Lagerraums ist dessen Wert. Hierbei sollten Eigenheimbesitzer besonders auf die folgenden Punkte achten:

  • Der Raum darf nicht mehr als 20% des Gesamtwertes der Immobilie ausmachen.
  • Der Wert des Raumes sollte 20.500 € nicht überschreiten, um zu vermeiden, dass das Finanzamt den Raum als notwendiges Betriebsvermögen einstuft.

Wichtige Überlegung:

  • Wenn der Raum als notwendiges Betriebsvermögen angesehen wird, kann das Finanzamt bei einer späteren Aufgabe der betrieblichen Nutzung eine Wertsteigerung des Raumes besteuern, wie in § 8 EStDV festgelegt.

Praxisbeispiel: Angenommen, Sie nutzen einen 20 m² großen Raum in einem Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 200 m² als Lagerraum für Ihren Betrieb. Der Raum macht damit 10 % der Gesamtwohnfläche aus und bleibt somit unter der 20 %-Marke. Wenn die monatlichen Kosten für diesen Raum (z. B. Miete, Heizung, Strom) 1.000 € betragen, können Sie diesen Betrag in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

Es ist wichtig, sich über die neuesten steuerlichen Änderungen auf dem Laufenden zu halten. Zum Beispiel könnten zukünftige Anpassungen der EStDV oder andere rechtliche Änderungen die Absetzbarkeit beeinflussen. Daher sollten Sie regelmäßig Ihre Steuerstrategie überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

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Rechtliche Grundlagen

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