2016 kommt ein neuer Mindestlohn für die Gebäudereinigung

Schon im Oktober 2015 haben die Tarifvertragsparteien einen neuen Mindestlohn in der Gebäudereinigung ausgehandelt. Es wurde bei der Bundesregierung beantragt, diesen auf die gesamte Branche auszuweiten. Diesem Antrag wurde stattgegeben, weswegen seit dem 1.März 2016 neue, allgemein verbindliche Mindestlöhne gelten.
Wir möchten in diesem Artikel kurz zusammenfassen, was diese neue Regelung für Ihr Gebäudereinigungsunternehmen bedeutet.

Wie hoch ist der neue Mindestlohn und gilt er für alle Lohngruppen der Gebäudereinigung?

Die neuen gesetzlich allgemein verbindlichen Mindestlöhne beziehen sich ausschließlich auf die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigung) und Lohngruppe 6 (z.B. Glasreinigung). In der Lohngruppe 1 steigen die Mindestlöhne auf 9,80€ im Westen und 8,70€ im Osten. In der Lohngruppe 6 steigen sie auf 12,98€ im Westen und 11,10€ im Osten.

Ab wann müssen die neuen Mindestlöhne bezahlt werden?

Der neue Tarifvertrag, der im Oktober zwischen der IG BAU und dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks ausgehandelt wurde, ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Seit dem 1. März 2016 ist der neue Mindestlohn branchenweit allgemein verbindlich. Das heißt spätestens seit diesem Datum muss allen Gebäudereinigern der Lohngruppen 1 und 6 der entsprechende neue Mindestlohn ausgezahlt werden.

Bis wann muss man mit der nächsten Erhöhung des Mindestlohns in der Gebäudereinigung rechnen?

Der neue Tarifvertrag sieht schon eine Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2017 vor: Ab dem 1. Januar 2017 gilt für die Lohngruppe 1 ein Mindestlohn von 10,00€ im Westen und 9,05€ in Osten. Mitarbeiter der Lohngruppe 6 haben ab dem 1. Januar 2017 einen Anspruch auf mindestens 13,25€ im Westen und 11,53€  im Osten.
Weitere zukünftige Erhöhungen des Mindestlohns in der Reinigungsbranche sind noch nicht festgelegt.

Ändert sich mit dem neuen Mindestlohntarifvertrag etwas an der Dokumentationspflicht?

Nein. Durch diese Regelung konnten keine Änderungen in der Dokumentationspflicht umgesetzt werden.
Auch weiterhin müssen Reinigungsunternehmen sämtliche Arbeitszeiten und Pausen ihrer Mitarbeiter genau erfassen. Jede Arbeitszeit muss innerhalb von 7 Tagen dokumentiert werden.

Lesen Sie hier wie man den Dokumentationaufwand deutlich reduzieren kann.