Steuertipps für Kleinunternehmer – Ehegatten als Minijobber einstellen


In dieser Ausgabe zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder ab 16 Jahren als Minijobber in Ihrem eigenen Betrieb einstellen können. Dabei ergeben sich einige Vorteile, allerdings müssen auch bestimmte rechtliche Vorgaben beachtet werden. Wir erklären Ihnen hier alles Wichtige dazu.
Steuerliche Vorteile
Sämtliche Lohnzahlungen an einen geringfügig Beschäftigten (GFB) sind sogenannte gewinnmindernde Betriebsausgaben. Dies ist einfach erklärt: Durch das zusätzlich anfallende Gehalt wird der Gewinn des Unternehmens gemindert, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Der Betrieb zahlt im Endeffekt also weniger Steuern. Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber das Minijob-Gehalt in der Einkommenssteuererklärung nicht versteuern.
Zur Veranschaulichung: Wenn ein Ehepartner monatlich 538 € erhält, betragen die jährlichen Lohnkosten für den Arbeitgeber 6.456 €. Bei einem Gesamtsteuersatz von 35 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 2.259,60€.
Doch bevor Sie sich über diese Steuereinsparung freuen, beachten Sie bitte die rechtlichen Vorgaben. Um die Steuervergünstigungen zu nutzen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden:
- Schriftlicher Arbeitsvertrag: Der Ehepartner oder die minderjährige Person (ab 16 Jahren) muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnen, um offiziell im Betrieb angestellt zu sein.
- Echte Arbeitsleistung: Das Arbeitsverhältnis muss tatsächlich bestehen und der Minijobber muss echte Arbeitsleistungen erbringen. Ein fiktives Arbeitsverhältnis, bei dem der Ehepartner nur zum Schein eingestellt ist, gilt als Steuerhinterziehung.
- Pflichten des Arbeitgebers:
- Einhaltung der Arbeitsbedingungen: Der Arbeitgeber muss die im Arbeitsvertrag festgelegten Konditionen wie die fristgerechte Gehaltszahlung und die Gewährung von Urlaubstagen einhalten.
- Dokumentation der Arbeitszeiten: Die geleisteten Arbeitsstunden müssen genau dokumentiert werden. Dies umfasst die Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Arbeitsdauer spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsleistung. Diese Aufzeichnungen müssen 2 Jahre lang aufbewahrt werden.
- Zusätzliche Anforderungen: Bei der Beschäftigung eines Ehepartners verlangt das Finanzamt zusätzlich eine kurze Beschreibung der täglichen Arbeitsaufgaben.
Wir empfehlen, alle Dokumente und Aufzeichnungen zusammen mit den Lohnunterlagen zu archivieren. So haben Sie alle erforderlichen Unterlagen griffbereit, falls das Finanzamt eine Prüfung ansteht.
Rechtlicher Hinweis
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