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In der Urteilsbegründung beruft sich das Gericht sowohl auf die europäische Charta der Grundrechte der EU als auch die Arbeitszeitrichtlinie des EU Parlaments aus dem Jahr 2003.
Demnach ist ein Grundrecht aller europäischen Arbeitnehmer der Anspruch auf die Einhaltung der wöchentlichen Maximalarbeitszeiten sowie der täglichen Ruhezeiten.
Nach Meinung der Richter können diese Grundrechte ohne eine systematische Erfassung aller Arbeitszeitstunden nicht garantiert werden. Denn um dies sicherzustellen muss nicht nur die genaue Anzahl der täglichen Arbeitsstunden nachgewiesen werden, sondern auch deren zeitliche Verteilung am Tag. In anderen Worten: Die genauen Uhrzeiten, zu denen ein Arbeitstag jeweils beginnt und aufhört.
Die Richter haben im Urteil sehr genau festgelegt, wie die Arbeitszeiten in Zukunft erfasst werden müssen:
Zusätzlich müssen die Arbeitgeber laut den EuGH-Richtern ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Verfügung stellen, mit dem jeder Arbeitnehmer uneingeschränkt seine tägliche Arbeitszeit erfassen kann.
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Bereits vor dem bald eintretenden EuGH Gesetz gelten in Deutschland mehrere Gesetze, durch die man die tägliche Arbeitszeit erfassen muss.
Ein wichtiges Detail bei der ganzen Debatte um die Arbeitszeiterfassung vergessen die meisten: Im Prinzip muss man als Arbeitgeber bereits die Arbeitszeiten der Mitarbeiter erfassen und dokumentieren. Damit sind aber nicht die normalen Arbeitszeiten gemeint, sondern jene Zeiten, die über die normale Arbeitszeit hinaus gehen. Umgangssprachlich ist hierbei die Rede von sogenannten Überstunden. Die Pflicht hierfür kann man im Paragraphen 16 des Gesetzes für Arbeitszeit nachlesen.
Ist man beispielsweise in einem normalen Anstellungsverhältnis, bei dem man 40 Stunden in der Woche arbeitet, so muss man jede Minute, die man über die Wochenstundenzahl von 40 Stunden hinaus arbeitet erfassen. Dafür verantwortlich ist der Arbeitgeber. Arbeitet ein Angestellter mehr als die vorgegebene Zeit und erfasst seine Überstunden nicht, so drohen drastische Strafen für das Unternehmen.
Arbeitgeber, die Mitarbeiter mit dem Mindestlohn beschäftigen dürften nicht sonderlich überrascht von diesen Neuigkeiten sein. Sie müssen bereits seit dem 1. Januar 2015 alle Arbeitszeiten der Mitarbeiter erfassen und dokumentieren. Seit diesem Jahr erhalten die betroffenen Mitarbeiter übrigens einen Stundenlohn von 9,35 Euro.
Hierbei muss man darauf achten, die Arbeitszeiten genauso wie die täglich genommenen Pausen minutengenau zu erfassen. Auch wenn die Arbeitnehmer in den meisten Fällen ihre Stunden selbst dokumentieren, ist es dennoch die Verantwortung des Arbeitgebers, dies auch sicherzustellen. Werden Zeiten nicht ordnungsgemäß erfasst, so drohen teils hohe Geldstrafen, bis hin zu Freiheitsstrafen für den Arbeitgeber.
Zeiten entweder automatisch oder von Ihren Mitarbeiter mit einem Klick erfasst.
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Bei Crewmeister haben Sie die Wahl. Sie können unsere Anwendung Mobil oder stationär verwenden. Dabei können Sie entweder unsere mobilen Apps oder unseren sogenannten Terminal-Modus verwenden.
Beide Varianten sind natürlich gleichermaßen gesetzes- und EuGH-konform und miteinander kombinierbar.
Beispiel: Mitarbeiter die vor Ort im Betrieb arbeiten, nutzen das dortige Tablet und stempeln sich ganz einfach mit dem Crewmeister Terminal-Modus ein. Alle weiteren Mitarbeiter, die währenddessen unterwegs sind (zum Beispiel bei einem Kunden) benutzen ganz einfach die Crewmeister App auf dem Smartphone.
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Maria Entsfellner
Hendrik Schlootz