Was ändert sich im Teilzeit und Befristungsrecht?

Teilzeit und Befristungsrecht - das ändert sich

Nachdem die Große Koalition mittlerweile beschlossene Sache ist, kann man sich langsam aber sicher auf die Folgen dieser Regierungsbildung einlassen. Zahlreiche Änderung sind angekündigt. Vor allem das Arbeitsrecht möchte die Regierung um Angela Merkel besonders stark verändern. Dies haben wir bereits im Artikel über den geplanten Mindestlohn für Auszubildende näher erläutert. Diesmal geht es um die geplanten Änderungen im Teilzeit und Befristungsrecht. Hiermit möchte die Regierung vor allem die zu hohe Rate der Entlassungen deutlich reduzieren, was auch Vorteile für Unternehmen hat. Umso länger und stärker ein Mitarbeiter beispielsweise an das Unternehmen gebunden ist, umso effizienter arbeitet er.

Ob sich diese Planungen im Endeffekt wirklich umsetzen lassen bleibt noch abzuwarten. Trotzdem schadet es nicht, wenn man bereits jetzt bestens über die möglichen neuen Gesetze Bescheid weiß.

 

Referentenentwurf entstand schon im Mai 2017

Bereits in der letzten Legislaturperiode legte die damalige Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles einen Referentenentwurf vor. Mit diesem wollte sie einen Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit, also eine Teilzeitanstellung festlegen. Die Antwort des Kanzleramtes war jedoch nicht optimal. Damals, im Mai 2017, war eine Befassung mit diesem Thema in der aktuellen Regierungsperiode nicht mehr vorgesehen.

Aus diesem Grund wurde dieser Referentenentwurf, der vor allem für Schwangere Frauen oder Alleinerziehende Elternteile ein wichtiges Thema darstellt mit in den neuen Koalitionsvertrag aufgenommen. Jedoch einigten sich die Regierungsparteien darauf, dass man das geplante Gesetz an einigen Stellen verändert.

 

Anspruch auf Teilzeitanstellung soll erleichtert werden

So soll der geplante Anspruch auf eine Teilzeitanstellung erst bei Unternehmen mit mehr als 45 regelmäßig angestellten Mitarbeitern gelten. Zuvor war eine Grenze von 15 Mitarbeitern geplant gewesen. Außerdem möchte die Regierung eine sogenannte Zumutbarkeitsgrenze einführen. Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Angestellten beschäftigten müssen nur noch einem Mitarbeiter pro angefangenen 15. Mitarbeiter einen Anspruch auf eine befristete Verringerung seiner Arbeitszeit gewähren. Hierbei zählt man bereits ab dem ersten Mitarbeiter mit. Beispielsweise müsste ein Unternehmen mit 50 Mitarbeitern mindestens 4 Angestellten diesen Anspruch gewähren. Ein Unternehmen mit 43 Mitarbeitern müsste hingegen keinem einzigen Mitarbeiter einen Anspruch auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung gestatten, da es unter der Mindestanzahl an Beschäftigten liegen würde.

Die verschiedenen Zeiträume für dieses Gesetz hat man bereits ebenfalls festgelegt. Ein Mitarbeiter, der den Anspruch erhält, darf demnach zwischen einem und fünf Jahre mit verringerter Stundenzahl weiterhin beschäftigt bleiben. Im Anschluss muss er wieder das vorherige Stundenpensum erfüllen. Nachdem er von der Teilzeit in die Vollzeit zurückgekehrt ist muss er zusätzlich mindestens ein Jahr warten, um erneut einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung zu haben.

Hierzu ein kurzes Beispiel: Ein regulär angestellter Mitarbeiter möchte seine Arbeitszeiten verringern, um mehr Zeit für die Pflege seines kranken Familienangehörigen aufbringen zu können. Nachdem er nach zwei Jahren Teilzeit wieder regulär als Vollzeitangestellter arbeitet müsste er ein volles Jahr regulär arbeiten, um wieder einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung und der damit verbundenen Teilzeitanstellung zu haben.

 

Befristete Arbeitsverträge sollen in den Hintergrund rücken

Ein in den letzten Jahren erhöhtes Problem sind befristete Arbeitsverträge. Deshalb hat die SPD im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen sogar auf eine komplette Abschaffung von sogenannten sachgrundlosen Befristungen gedrungen. Im Endeffekt einigten sich beide Parteien auf einen Kompromiss, welcher im Teilzeit und Befristungsrecht festgelegt werden soll.

Genau wie bei dem Anspruch auf befristete Teilzeit soll es auch hier einen gewissen Prozentsatz an befristeten Arbeitsvertrag in einem Unternehmen geben. So soll es für ein Unternehmen ab einer Größe von mindestens 75 Mitarbeitern nur möglich sein, 2,5% aller Arbeitsverträge befristet auszusprechen. Jeder weitere Arbeitnehmer, der einen befristeten Arbeitsvertrag erhält, gilt als unbefristet eingestellt. Ein Unternehmen mit 120 Angestellten darf beispielsweise lediglich 3 Mitarbeitern mit einem befristeten Arbeitsvertrag anstellen. Jeder weitere befristete Vertrag gilt automatisch als unbefristet.

Zusätzlich möchte man die Höchstdauer einer Sachgrundlosen Befristung ändern. Momentan liegt diese bei 24 Monate und soll auf 18 Monate heruntergestuft werden. Außerdem ist eine Verlängerung dieses Zeitraums nur noch einmal möglich. Im Moment ist dies drei Mal möglich, was für die Arbeitnehmer einige Nachteile mit sich bringt. So können sie sich nie sicher sein, ob der Arbeitgeber ihre befristete Anstellung in eine unbefristete Anstellung umwandelt oder die befristete Anstellung lediglich erneut verlängert. Dies wirkt sich auch auf die Bereitschaft und Arbeitseinstellung des Angestellten aus.

 

Sachgrundbefristungen möchte man ebenfalls stark reduzieren

Jedoch hat die Regierung für das Teilzeit und Befristungsrecht nicht nur vor, die sachgrundlosen Befristungsvereinbarungen zu reduzieren, sondern auch die Befristungen mit Sachgrund. Hiermit möchte man sogenannte Kettenbefristungen eindämmen. Hiermit sind aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit dem gleichen Arbeitnehmer gemeint. Zukünftig soll hier eine Maximaldauer von 5 Jahren gesetzlich festgelegt werden. Besonders interessant ist hierbei, dass auch die Dauer einer möglichen vorherigen Anstellung als Leiharbeitnehmer eingerechnet werden soll. Arbeitet man beispielsweise bereits zwei Jahre als Leiharbeitnehmer für das Unternehmen kann es Sachgrundbefristungen mit einer Höchstdauer von maximal 3 Jahren anordnen. Im Anschluss wäre das Maximum von 5 Jahren erreicht.

Eine weitere Ausnahme besteht ebenfalls. Wenn man bereits vorher in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt war, kann der Arbeitgeber dies nicht in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandeln. Eine Ausnahme besteht natürlich, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein befristetes Anstellungsverhältnis einigen, wie zum Beispiel bei der oben erwähnten vorübergehenden befristeten Teilzeitanstellung.

 

Arbeitnehmer profitieren vom geplanten Gesetz

Alles in allem sind die geplanten Änderungen vor allem für Arbeitnehmer von Vorteil. Jahrelange Kettenbefristungen sollen der Vergangenheit angehören. Durch den geplanten Anspruch auf eine befristete Teilzeitanstellung hilft man vor allem Alleinerziehenden. Während man das Kind in der Kindertagesstätte abgibt kann man wenigstens in Teilzeit arbeiten. So fällt zumindest nicht der komplette Lohn des Arbeitnehmers weg, wenn er sich um sein Kind kümmern muss. Im Anschluss ist sein Wiedereintritt in eine Vollzeitanstellung schon im Vornherein geregelt. Er muss sich somit nicht um eine Weiterbeschäftigung kümmern.

 

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