Mindestlohn in der Landwirtschaft

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Der Mindestlohn in der Landwirtschaft hatte sich im Jahr 2017 zweimal verändert. Im November und Dezember lag die Branchen-Tarifvereinbarung bei 9,10€ bis zum Ende des Jahres 2017. Zum neuen Jahr 2018 endete die zweijährige Einführungsphase in die Branche und auch für die Landwirtschaft gilt nun der gesetzliche Mindestlohn. Bei der Vielzahl an Änderungen fällt es schwer den Überblick zu behalten.

Neben dem täglichen Geschäft wird dieses Thema für Kleinunternehmer und Mittelständler schnell zur Last und die Änderungen erscheinen kompliziert und schüren Unsicherheit auf Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Seite. Um Licht ins Dunkel zu bringen hat sich das Crewmeister Team diesem Thema angenommen und die wichtigsten Eckdaten zum Mindestlohn in der Landwirtschaft gesammelt und für Sie leicht und verständlich zusammengefasst.

  1. Die Grüne Branche – Mindestlohn in der Landwirtschaft
    1. Allgemeines zum Mindestlohn
    2. Entwicklungen des Mindestlohns in der Landwirtschaft
    3. Wem ist Mindestlohn zu zahlen?
  2. Die Ausnahmen in der Landwirtschaft
    1. Mitarbeitende Familienmitglieder
    2. Mitarbeitende Familienmitglieder und die Pflichtversicherungen
    3. Saisonarbeiter
    4. Saisonarbeiter und die Pflichtversicherungen
  3. Anrechenbarkeit von Sachbezügen
  4. Flüchtlinge in der Landwirtschaft als Saisonarbeiter
  5. Anpassung vorhandener Lohnvereinbarungen
  6. Dokumentationspflicht im Mindestlohn

Allgemeines zum Mindestlohn

Seit dem 01.01.2015 gibt es das Mindestlohngesetz in Deutschland. Dieses fordert, dass alle angestellten Arbeitskräfte bundesweit den Mindestlohn pro geleistete Arbeitsstunde gezahlt bekommen müssen. Hierbei spielt die Art der Anstellung keine Rolle, denn der Mindestlohn gilt für jede Teil- oder Vollanstellung. Ein Ziel dieses Gesetzes ist, die Existenzsicherung jedes einzelnen Arbeitnehmers zu sichern, gerade deshalb kann der Mindestlohn auch als Lohnuntergrenze verstanden werden. Auch der Anteil der Angestellten die auf Unterstützung angewiesen sind soll verringert werden und der Staat dementsprechend entlastet. Über die Höhe des Mindestlohns berät sich alle zwei Jahre die Mindestlohn Kommission und orientiert sich dabei an den Tarifentwicklungen. Der aktuelle Mindestlohn liegt bei 8,84 € brutto pro Stunde. Die nächste Erhöhung wird also am 01.01.2019 erwartet.

Mit Verabschiedung des Mindestlohngesetzes hielt die Dokumentationspflicht Einzug in die deutschen Unternehmen. Die scharfen gesetzlichen Vorschriften legen ganz genau fest, wie der Arbeitgeber dem Zoll bei einer Betriebsprüfung zu belegen hat, dass er seine Mitarbeiter Mindestlohnkonform bezahlt. Was Sie genau laut der Dokumentationspflicht erfassen und beachten müssen finden Sie gegen Ende des Artikels.

Entwicklungen des Mindestlohns in der Landwirtschaft

Eine besonders interessante Geschichte schreibt der Mindestlohn in der Landwirtschaft. Wie in einigen anderen Branchen galten, trotz der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015, die Vereinbarungen zwischen Berufsgenossenschaften und Arbeitgeberverbänden. Der daraus resultierende Bundestarifvertrag wurde, bis Anfang dieses Jahres, als allgemein gültig erklärt.  Somit kann man von einer Einführungsphase von zwei Jahren sprechen.

Seit dem 01. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € und löst somit den für die letzten zwei Monate im Jahr 2017 geltenden Mindestlohn  von 9,10 € in der Landwirtschaft ab. Wie die Entwicklungen des Mindestlohns für die Landwirtschaft über die letzten zwei Einführungsjahre verliefen, sehen Sie detailliert in folgender Tabelle:

 

Mindestentgelt- Tarifvertrag Stundenlohn
West Ost
Ab dem 01.01.2015 7,40 € 7,20 €
Ab dem 01.01.2016 8,00 € 7,90 €
Ab dem 01.01.2017 8,60 €
Ab dem 01.11.2017 9,10 €

Ab dem 01.01.2018

Gesetzlicher Mindestlohn

 

8,84 €

 

Doch für welche Betriebe galt der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland(TV Mindestentgelt)? Um eindeutig zu wissen ob Sie ihre Lohnvereinbarungen gegebenenfalls anpassen müssen, werden in folgendem die Betriebsarten aufgezählt, für welche die Anpassung ein Thema sein sollte um böse Überraschungen zu vermeiden.

      • Land- und Forstwirtschaft einschl. des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teich- Wirtschaft, Seen-, Bach und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der Landschaftspflege
      • Tierhaltungen ohne Bodenbewirtschaftung
      • Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe
      • Jagden, Wasser- und Bodenverbände
      • Nebenunternehmen der Landwirtschaft (z. B. Hofladen, Ferien auf dem Bauernhof)

Für wen gilt der Mindestlohn genau?

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer die in Deutschland angestellt sind, unabhängig davon ob Sie deutsche Staatsbürger sind oder nicht. Vorsicht auch hier gibt es wieder Ausnahmen die Sie kennen sollten. Vom Mindestlohn ausgenommen sind:

      • Auszubildende,
      • Pflichtpraktikanten,
      • Freiberufler,
      • Selbstständige,
      • Langzeitarbeitslose,
      • Zeitungszusteller,
      • Jugendliche unter 18 Jahren bzw. ohne abgeschlossene Ausbildung
      • Ehrenamtliche Mitarbeiter

Vor allem für Praktikanten gibt es Fallunterscheidungen welche Sie im Kontext prüfen müssen. Hier finden Sie eine einfache Erklärung zur Einstufung ihres Praktikanten und den oben aufgelisteten Ausnahmen.

Ausnahmen in der Land- und Forstwirtschaft

„Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer“ – eine Aussage die doch nicht immer zutrifft, denn nicht jeder Arbeitnehmer ist gleich Arbeitnehmer. In der Grünen Branche gibt es Merkmale die besondere Arbeitnehmergruppen ansprechen, welche man oft gar nicht bedenkt. Dazu zählen unter anderem die mitarbeitenden Familienangehörigen und die zahlreichen Saisonarbeiter. In beiden Fällen gibt es Sonderregelungen in Bezug auf den Mindestlohn. Wollen Sie es genauer wissen, dann lesen Sie die nächsten Abschnitte besonders gründlich.

Mitarbeitende Familienmitglieder

In der Landwirtschaft sind mitarbeitende Familienmitglieder keine Seltenheit. Rund 90% der 275.000 landwirtschaftlichen Betriebe sind oftmals seit Generationen in familiärer Hand. Nun würde man vermuten, dass hier kein Anspruch auf Mindestlohn besteht. Achtung, Falsch! Der Anspruch auf Mindestlohn entfällt nur dann, wenn es sich um eine reine Mithilfe handelt und kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Bundesministerien haben sich dazu unter Mitwirkung der Verbände sowie Sozial- und Rentenversicherung auf Abgrenzungskriterien geeinigt. Um eine gewissenhafte Einstufung vornehmen zu können, haben wir Ihnen die wichtigsten Merkmale zusammengefasst.

Steht das mitarbeitende Familienmitglied (Mifa) in einem Arbeitsverhältnis oder handelt es sich um eine reine Mithilfe?

      1. Indizien, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen:
        • es existiert ein vertragliches Dokument z.B. Arbeitsvertrag
        • es handelt sich um eine hauptberufliche Tätigkeit mit hohem Zeitaufwand
        • das mitarbeitende Familienmitglied wurde anstelle von einer Fremdarbeitskraft eingesetzt
        • es findet eine totale Integrierung in die betrieblichen Abläufe statt
        • das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht
      1. Indizien, die gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen
        • es gibt kein vertragliches Dokument
        • die Beschäftigung wird nicht hauptberuflich ausgeübt
        • die Motivation der Mitarbeit entsteht aus einem Eigeninteresse
        • die zusätzliche Arbeitskraft hilft dem Betrieb ohne eine offizielle Stelle zu besetzten
        • Zahlung eines Taschengeldes anstelle eines Gehalts und Buchung als Privatentnahme

Diese Einteilung wird einmal vorgenommen und gilt solange bis gravierende Veränderungen im Arbeitsbeschäftigungsverhältnis eine erneute Überprüfung verlangen. Allen sich in einem Arbeitsverhältnis befindenden mitarbeitenden Familienmitgliedern ist der aktuelle Mindestlohn in der Landwirtschaft zu zahlen!

Mitarbeitende Familienmitglieder und die Pflichtversicherungen

Nicht im Mindestlohngesetz reglementiert wird die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Um Fragen zu diesem Thema zu beantworten ziehen Sie die Hauptberuflichkeitsgrundsätze der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu Rate. 

Was muss man in Bezug auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung wissen? Diese beiden Pflichtversicherungen gelten für alle die sich in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis befinden. Nun bedingt seit 2015 ein solches Verhältnis die Bezahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Demnach steht dem mitarbeitenden Familienangehörigen mindestens ein gesetzlicher Stundenlohn von 8,84 € brutto pro Stunde zu Verfügung. Solange die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € von dem mitarbeitenden Familienmitglied nicht überschritten wird, ist der mitarbeitende Familienangehörige nicht versicherungspflichtig andernfalls besteht eine Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

 

Ein Beispiel:

Bauer Siegfried arbeitet 40h die Woche auf dem Bauernhof mit. Er hat eine 5 Tage Woche und arbeitet täglich 8 Stunden. Im Januar 2018 hat er 22 Arbeitstage im Monat. Besteht Versicherungspflicht oder nicht?

Rechnung:

Um die tatsächlichen Arbeitsstunden zu ermitteln bilden wir das Produkt aus den täglichen Arbeitsstunden mit den monatlichen Arbeitstagen. Die Monatsstunden Multiplizieren wir mit dem aktuellen Mindestlohn von 8,84 €/h.

– 8h x 22 = 176h im Monat Januar

– 176 x 8,84 = 1555,84 € Bruttogehalt

 

Dieser Wert übersteigt die Grenze von den festgelegten 450€ und somit ist Bauer Siegfried versicherungspflichtig!

Wie die mitarbeitenden Familienangehörigen sind auch die Saisonarbeiter eine Gruppierung in der Landwirtschaft mit speziellen Vereinbarungen.

Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft

Was man unter Saisonarbeit versteht ist ganz einfach zu definieren – eine intensive Arbeit, die vor allem bei saisonalen Spitzen anfällt welche in jeder Branche unterschiedlich sind. In der Landwirtschaft handelt es sich hierbei meist um Erntezeiten. Sei es nun das Spargelstechen, das Erdbeeren pflücken oder die Salaternte – Saisonarbeiter sind unabdingbar in der Landwirtschaft!

Jeder Landwirt hat während der unterschiedlichen Erntezeiten zu wenig Angestellte um die zusätzliche Arbeit zu erledigen. Deshalb wundert es nicht, dass im Jahr 2006 rund 90% der Saisonarbeiter in Deutschland in der Land- und Forstwirtschaft Anstellung fanden. Damit ein Saisonarbeiter auch als dieser eingestuft werden kann, müssen jedoch einige Voraussetzungen gegeben sein. Folgenden Grundsatz sollten Sie sich einprägen: Auch für Saisonarbeiter gilt der gesetzliche Mindestlohn!

Angestellt werden Saisonarbeitskräfte grundsätzlich über ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis. Dies ist genau reglementiert und beschränkt Länge und Dauer der Beschäftigung. Eine der Voraussetzungen besagt, dass der Angestellte bei einer 5 Tage Woche nur drei Monate eingesetzt werden darf oder nicht mehr als 70 Arbeitstage pro Jahr. Den Lebensunterhalt dürfen die Angestellten allerdings nicht alleine mit Ihrer Saisonbeschäftigung verdienen, denn eine Beschäftigung in der Saisonarbeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Es empfiehlt sich bei jedem Angestellten vor dem Beschäftigungsbeginn zum Beispiel durch einen Mitarbeiterfragebogen diesen Sachverhalt zu überprüfen. Dies geht besonders verlässlich indem Sie sich Nachweise über vorherige Beschäftigungen einholen und an die Arbeitsnachweise heften.

Saisonarbeitskräfte und die Pflichtversicherungen

Doch wie sieht es im Fall der Saisonarbeit mit der Sozialversicherungspflicht aus? – ganz einfach. Kommt der Angestellte über den oben benannten zeitlichen Rahmen, ist jeder Saisonarbeiter dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Andernfalls ist er versicherungs- und beitragsfrei. Dennoch ist besonders wichtig ob der Saisonarbeiter im Heimatland eine Tätigkeit ausübt oder selbstständig ist. Kann man diese Frage positiv beantworten, müssen die Rechtsvorschriften und Beitragshöhe des Heimatlandes als Bemessungsgrenze auch für den Arbeitgeber verwendet werden. Dies ist durch eine „A1“ Bescheinigung untermauert.

Bleibt der Saisonarbeiter unter dem zeitlichen Rahmen müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, sondern lediglich die Umlagepflicht in Höhe von 0,1% nach dem Aufwendungsgesetz vom Arbeitgeber bezahlt werden. Bei der Rentenversicherungspflicht gibt es auch einen allgemeingültigen Grundsatz. Saisonarbeiter bleiben in Ihrem Wohnstaat versichert. Es gilt nämlich der Grundsatz das ein Arbeitnehmer nur in dem System seines Wohnstaates versichert sein soll.

Anrechenbarkeit von Sachbezügen auf den Mindestlohn in der Landwirtschaft

Durchforstet man das Internet zum Thema Anrechenbarkeit von Sachbezügen auf den Mindestlohn in der Landwirtschaft kommt man nicht umhin die Uneinigkeit in diesem vor allem für Saisonangestellten wichtigen Punkt zu bemerken. Deshalb empfiehlt es sich auf Nummer sicher zu gehen und immer den aktuellen Mindestlohn auszubezahlen um nachträglich die Kosten für Kost & Logis in Rechnung zu stellen. Damit verhindern Sie böse Überraschungen wenn dann doch einmal die Betriebsprüfung ansteht.

Flüchtlinge als Saisonarbeiter – Was ist zu beachten?

Seit einigen Jahren verfolgen die Bürger aufmerksam die deutsche Politik durch die Medien und legen dabei vor allem das Augenmerk auf ein dominierendes Thema – die Flüchtlinge. Oft wird debattiert und diskutiert, inwiefern Flüchtlinge in unseren Alltag integriert werden sollen. Einige Landwirte haben die Chance ergriffen und verpflichten die Flüchtlinge als Saisonarbeiter auf dem Feld.

Grundsätzlich ist es ratsam mit einigen Wochen Vorlauf zu rechnen, wenn man einen Flüchtling verpflichten möchte. Die bürokratischen Hürden sind nämlich abhängig vom Status des Asylbewerbers. Ein anerkannter Asylbewerber darf jede Tätigkeit aufnehmen, hier entsteht also keine Verzögerung. Im Gegenteil zu dem Geduldeten oder mit Aufenthaltsgestattung bestückten Asylbewerber – dieser braucht eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Normalerweise muss dieser zusätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen jedoch ist die Landwirtschaft laut §15a Beschäftigungsverordnung eine der Branchen die keine Zustimmung von dieser Institution benötigen.

Die Versicherungspflichten sind die gleichen wie bei allen anderen Arbeitgebern. Auch Flüchtlinge erhalten den aktuellen Mindestlohn von 8,84 €.

Anpassung der Lohnvereinbarungen gemäß Mindestlohn in der Landwirtschaft 

Die Einführung des gesetzliche Mindestlohns in der Landwirtschaft führt dazu, dass ein Unternehmer sich folgende wichtige Frage stellen sollte, ohne mit rechtlichen und finanziellen folgen rechnen zu müssen – ist eine Anpassung meiner bestehenden Vergütungsregelungen notwendig?

Grundsätzlich handelt der Unternehmer mit seinen Angestellten Vereinbarungen zur Vergütung frei aus und hält diese in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest. Beschränkt wird diese Freiheit durch Tarifverträge und gesetzlich geregelte Mindestlöhne. Deshalb sollten Sie ihre aktuellen Arbeitsverträge auf Mindestlohnkonformität überprüfen und ggf. aktualisieren. Verpassen Sie diese Überprüfung, können Mitarbeiter trotzdem auch rückwirkend den Mindestlohn einfordern und Sie müssen saftige Nachzahlungen leisten.

 

Ein Beispiel:

Angestellter Huber bekommt ein Festgehalt von 1400 € brutto für eine 40 Stunden Woche. Wie hoch ist der Stundenlohn, damit man überprüfen kann ob diese Vereinbarung noch gültig ist?

Rechnung:

Ein Kalendermonat hat 4,35 Wochen. Rechnet man nun die 4,35 Wochen x 40 Wochenstunden ergeben sich 174 Stunden Arbeitszeit. Diese 174 Stunden teilt man durch das brutto Festgehalt von 1400€ und erhält den ausbezahlten brutto Lohn pro Stunde. In diesem Fall wären das 8,05€/h.

 

Eine Anpassung des Arbeitsvertrags oder der Lohnvereinbarungen ist also in diesem Beispiel zwingend notwendig.

Dokumentationspflicht – Der Zoll kontrolliert verstärkt!

Das Thema Dokumentationspflicht war zu beginn des Mindestlohngesetzes in aller Munde und gewinnt immer mehr an Popularität auch in der Landwirtschaft. In Grunde schreibt es eine lückenlose und korrekte Arbeitszeiterfassung vor, die schnell vorzeigbar sein und langfristig gespeichert werden muss. Die Kontrolle wird durch die Hauptzollämter durch die Bundeszollverwaltung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) durchgeführt. Für das Jahr 2017 registrierte der Zoll 2.433 Verstöße. Zum Vergleich – im ersten Halbjahr 2016 waren es nur 1.711 Verstöße was einen deutlichen Anstieg bedeutet. Dieser Anstieg von rund 40% liegt vor allem an dem Umstand der Mehrkontrollen durch den Zoll. Satte 27.323 Arbeitgeber wurden im ersten Halbjahr 2017 kontrolliert. Vor allem die Branchen Handwerk, Land- und Forstwirtschaft und Gebäudereinigung müssen gut vorbereitet sein, sonst werden schnell Bußgelder in der Höhe bis zu 30.000 € fällig. Es wurden bereits Strafen bis zu 19 Millionen Euro verhängt.

Leicht lässt sich das lästige Thema gesetzeskonformer Zeiterfassung aufgrund von Stress und hoher Auftragslage vergessen. Dies schützt jedoch nicht vor Strafe! Den Zoll interessiertes nicht, ob man aufgrund von Unwissenheit oder Zeitmangel die Vorschriften ignoriert hat. Da zählt nur das Ergebnis. Was das Dokumentationsgesetz genau vorschreibt, können Sie in unserem Artikel zu diesem Thema genau nachlesen.

 


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