mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 01.01.2017 angehoben werden. Das hat eine von der Bundesregierung beauftragte Expertenkommission Ende Juni vorgeschlagen. Geplant ist eine Erhöhung von 8,50 auf 8,84, gab der Vorsitzenden des Gremiums Jan Zilius bekannt. Die Mindestlohnkommission setzt sich neben dem Vorsitzenden auch aus je drei Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie zwei beratenden Wissenschaftlern zusammen.

Der Bundesregierung steht es nun frei, diese Empfehlung anzunehmen oder abzulehnen. Allerdings darf der Vorschlag nicht abgeändert werden. Falls die Bundesregierung zustimmt, wäre dies die erstmalige Anhebung seit Inkrafttreten des Mindestlohns im Jahre 2015.

Die Erhöhung um 0,34 Cent ergibt sich aus einem Tarifindex, der vom statistischen Bundesamt aus rund 500 Tarifverträgen ermittelt wird. Dabei spielen die Tarifabschlüsse des Jahres 2015 und der ersten Jahreshälfte 2016 eine entscheidende Rolle für die Anpassung des Mindestlohns. Aus all diesen Tariferhöhungen ergibt sich der Indexwert, der Ende Juni bei 3,85 Prozent lag. Das heißt also, dass die Tarifeinkommen insgesamt seit der letzten Ermittlung um 3,85 Prozent gestiegen sind.

Welche Auswirkungen hat die Erhöhung?

Bundesweit wären rund 4 Millionen Beschäftigte des Niedriglohnsektors von der Erhöhung betroffen. Vollzeitbeschäftigte können sich über eine Steigerung des Bruttolohns um rund 50€ freuen.

Eine Besonderheit gibt es jedoch für Angestellte in der Fleischindustrie. Durch die Anpassung des allgemeinen, gesetzlichen Mindestlohns von 8,84, wird der branchenspezifische Mindestlohn von 8,75 außer Kraft gesetzt.

Die Bundesministerin Andrea Nahles möchte nun diesen Beschluss der Bundesregierung vorlegen, sodass er ab Anfang 2017 verbindlich in Kraft treten kann.

Die Kommission soll alle zwei Jahre, frei von politischer Einflussnahme über die Höhe des Mindestlohns neu entscheiden. Demzufolge findet eine neue Anpassung 2019 statt.

Unternehmen können aufatmen, denn bezüglich der Dokumentationsvorschriften für Mindestlohnbeschäftigte ergeben sich auch nach der Anpassung des Mindestlohns keine Änderungen.